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Wie viel verdient eine Landtagsabgeordnete?
Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihre Landtagsabgeordnete geht.
Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten
Laut Artikel 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von derzeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. Bis 30.06.2023 betrug diese Entschädigung 8.886 Euro monatlich. Gemäß Artikel 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.
Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.
Alle Abgeordneten sind an Verhaltensregeln gebunden, wenn sie zum Beispiel Nebeneinkünfte haben.
Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten
Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:
und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines/einer verheirateten Beamt*in (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.
Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen (was 2021 coronabedingt auch der Fall war). Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Zuletzt geschah dies turnusgemäß in der Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2023. Die sogenannte Einkommensentwicklungsrate betrug in Bayern für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 +3,7%. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2023 um diesen Anteil von 8.886 Euro auf 9.215 Euro monatlich.
Zulage als Vorsitzende eines Landtagsausschusses
Laut Artikel 6 (6) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten, die einem Ausschuss vorsitzen, Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von zur Zeit 510 Euro pro Monat ab dem Tag ihrer Wahl. Ich wurde am 28.11.2018 für die laufende Legislaturperiode zur Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz gewählt und erhalte seither die entsprechende zusätzliche Aufwandsentschädigung.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdienende dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 773,06 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 370,07 monatlich vom Landtagsamt.
Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 169,58 Euro erhalte ich ebenso einen Zuschuss in Höhe von 73,77 Euro monatlich vom Landtagsamt.
Kostenpauschale
Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Artikel 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (seit 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:
Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Anpassung der Kostenpauschale
Auch die Kostenpauschale wird jährlich angepasst, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.
Folglich wurden sie 2023 auch im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2023 veröffentlicht. Der bayerische Verbraucherpreisindex lag von Juli 2021 bis Juli 2022 bei +6,9%. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2023 3.984 Euro.
Kürzungen bei Fernbleiben von Sitzungen / Abstimmungen
Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50%ige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).
Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat
Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stand mir im Jahr 2022 ein Jahresbudget von 143.253,07 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.
Seit Januar 2014 hat die Landtagsverwaltung entsprechend der Gesetzesänderung vom 22.05.2013 die komplette Verwaltung dieses Budgets übernommen. Ich bleibe Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgG genannten Richtlinien des Landtagspräsidiums sind hier zu finden.
Ab 2015 im Doppelhaushalt 2015/2016, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6: „Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.“ (auf Seite 9 der oben verlinkten pdf-Datei).
Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)). Die deutliche Erhöhung für das Jahr 2015 entstand durch die oben benannte Änderung im Haushaltsgesetz.
Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit wurden die genannten Beträge ausgegeben für
Berufsgenossenschaft
Weihnachtsgeld ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.
Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.
Technische Ausstattung
Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner, auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Artikel 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jede*r Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei (seit 08.04.2014, vorher vier) Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
DB-Netzkarte Bayern / MVG-LandtagsCard
Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Artikel 6 (5) BayAbgG, „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Artikel 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.
Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags
Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Artikel 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammenzurechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Artikel 13 BayAbgG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also derzeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8.183 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach 2018/2019 je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.741 bis 5.851 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.
Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten:
Übergangsgeld
Dieses wird monatlich nach Artikel 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Artikel 5 BayAbgG, also momentan 9.125 Euro, ausgezahlt, sofern ein*e MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (bei mehr als einem halben Jahr wird aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.
Folglich wäre ich zum Ende der 18. Legislaturperiode des Bayerischen Landtags (30. Oktober 2023) zehn Monate lang übergangsgeldberechtigt.
Versorgungsabfindung
Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die wie ich keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Artikel 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. „Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem anzulaufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.
Weitere Einnahmen aus politischen Mandaten
Bis zu meinem Ausscheiden nach den Kommunalwahlen 2020 habe ich für mein Kreistagsmandat in Landshut eine monatliche Pauschale von 100,-- Euro sowie 50,-- Euro pro Sitzung erhalten.
Aus meiner Tätigkeit im Gemeinderat Kumhausen erhalte ich pro Sitzung 30,-- Euro.
Diese Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei bis zu einem Jahresbetrag von 2.400,00 Euro nach § 3 Nr. 12 und 26 EStG.
Seit 2019 bin ich als stellvertretende Vorsitzende in den Anstaltsbeiräten der JVAs Landshut und Straubing tätig. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 61,36 Euro pro JVA (also insgesamt 122,72), die ich jährlich für diese Tätigkeit erhalte, spende ich an den Landesverband für Gefangenenfürsorge.
Nebentätigkeiten
Ich bin Mitglied im Aufsichtsrat der Bürgerenergiegenossenschaft Isar e.G.. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Abgaben/Spenden an meine Partei
Im Jahr 2021 habe ich der Partei Bündnis 90/Die Grünen Zuwendungen in Höhe von 19.500,-- Euro zukommen lassen.
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